BGH-Urteil Betreiber haftet bei Schäden in der Waschanlage
Wenn ein Auto in einer Waschanlage beschädigt wird, haftet in der Regel der Betreiber - zumindest wenn das Auto serienmäßig ausgestattet ist. Das entschied heute der Bundesgerichtshof.
Wer eine Waschanlage betreibt, haftet in der Regel für Schäden an einem Auto. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute in einem verbraucherfreundlichen Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Waschanlage den Heckspoiler eines SUV abgerissen. Die Kosten für den Schaden muss der Betreiber der Waschanlage übernehmen, urteilte der BGH.
Waschanlage funktionierte ordnungsgemäß
Es war der Spoiler von Bernhard Storm aus Rheine in Nordrhein-Westfalen. Storm sagt, er sei ganz normal in die Waschstraße eingefahren und habe den Waschvorgang gestartet. Der Waschgang sei auch ganz normal gelaufen, bis dann die Bürste von hinten wieder über das Auto zurückgefahren sei und dabei den Spoiler abgerissen habe. Er sei ihm dann mit einem großen Krach vor die Füße gefallen.
Der Spoiler musste neu angebracht werden. Kosten: rund 3200 Euro. Doch wer zahlt dafür? Bernhard Storm war sich keiner Schuld bewusst. Der Spoiler gehörte zur Serienausstattung seines SUV, er war ordnungsgemäß montiert - wackelte also zum Beispiel nicht. Doch auch die Waschanlage funktionierte so, wie sie sollte.
Es gibt Ausnahmefälle
Den Schaden muss nun trotzdem der Anlagenbetreiber tragen, urteilte der BGH. Rüdiger Pamp, Vorsitzender Richter des siebten Zivilsenats, begründete dies in der heutigen Urteilsverkündung so: "Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten." Das heißt: In der Regel haftet der Anlagenbetreiber. Die Waschanlage ist nämlich eine Gefahrenquelle. Entsteht beim Waschen ein Schaden, muss der Betreiber dafür aufkommen.
Aus dieser Haftung kommt er nur unter bestimmten Voraussetzungen. Erstens darf er für den Schaden nicht verantwortlich sein. Und zweitens darf er keinen Fehler gemacht haben. Beides muss er - also der Anlagenbetreiber - beweisen, so der BGH. Kann er das nicht, trägt er in der Regel die Kosten. Denn der Kunde darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Anlage richtig funktioniert.
"Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet", so BGH-Richter Pamp.
Anlage war für SUV nicht geeignet
In konkreten Fall war die Anlage für einen SUV wie den des Klägers wohl einfach nicht geeignet. Der Waschanlagenbetreiber wusste das nicht - er hätte aber mehr dafür tun müssen, den SUV zu schützen. Etwa, indem er beim Hersteller der Anlage nachfragt und nur kleine Autos dort waschen lässt.
Vor Gericht hatte die Firma argumentiert, er habe auf das Risiko für Spoiler hingewiesen. Der im konkreten Fall beklagte Betreiber Michael Pruß erklärte vor der Verhandlung, er habe vor der Waschhalle ein Schild hängen, auf dem stehe, dass für Heckspoiler keine Haftung übernommen werde. Doch auch das überzeugte die BGH-Richter nicht. Auf dem konkreten Schild hätten nicht die nötigen Informationen gestanden. Ob Hinweistafeln mit anderem Text den Betreiber vor den Kosten schützen, hat der BGH heute nicht entschieden.
Positives Urteil für Autofahrer
Für Autofahrer ist das heutige Urteil positiv. Wenn ihr Auto in der Waschstraße beschädigt wird, können sie künftig leichter Schadensersatz verlangen. Doch Vorsicht: Nicht für jeden Schaden haften die Anlagenbetreiber. Wenn die Autofahrer selbst etwas falsch machen, also zum Beispiel der Heckspoiler nicht richtig angebracht ist oder ein Außenspiegel wackelt, können sie am Ende weiterhin auf der Reparatur sitzen bleiben. Das hängt dann aber vom jeweiligen Einzelfall ab.