Eine Frau nimmt rote Christbaumkugeln aus einem Karton.

Streit um Gartenmarkt-Angebot BGH billigt Sonntagsverkauf von Christbaumkugeln

Stand: 05.12.2024 16:21 Uhr

Der konkrete Fall spielte zwar in Nordrhein-Westfalen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aber bundesweit von Bedeutung: Gartenmärkte dürfen auch sonntags Weihnachtsdekoration verkaufen.

Von Egzona Hyseni, ARD-Rechtsredaktion

Ein Gartenmarkt im Ennepe-Ruhr-Kreis in Nordrhein-Westfalen: Hier können die Kunden einkaufen gehen, und das auch am Sonntag. Nach dem Ladenöffnungsgesetz Nordrhein-Westfalens darf der Besitzer sein Geschäft sonntags öffnen.

Doch darüber, was er verkaufen darf, gab es Streit: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe geklagt. Denn in dem Gartenmarkt gibt es sonntags neben Weihnachtsbäumen auch Christbaumschmuck wie etwa Weihnachtsbaumkugeln und Zimtstangen zu kaufen.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs findet es ungerecht, dass Gartencenter sonntags auch diese Deko-Artikel verkaufen dürfen. Das würde Läden benachteiligen, die ebenfalls Deko verkaufen, aber sonntags nicht öffnen dürften.

Viele Kunden haben nur sonntags Zeit

Der Geschäftsführer des Gartencenters, Heiko Mencke, sieht das anders. Er beobachtet schon lange, dass Kunden immer seltener "nur" Blumen kaufen - sondern dazu eben auch Dekoartikel. Es sei vor allem der Sonntag, an denen die Familie zusammenkomme, so Mencke.

Wenn die Oma besucht wird, gehe die ganze Familie gemeinsam einkaufen, um ein Geschenk auszusuchen und das gehe bei vielen Familien nur noch sonntags, sagt Mencke. Deshalb will er auch weiterhin sonntags Christbaumschmuck verkaufen. Und das kann er auch tun, denn der BGH hat ihm nun Recht gegeben.

Baumschmuck gehört zum "Randsortiment"

Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Gartenmärkte sonntags nicht nur Pflanzen, also ihr "Kernsortiment" verkaufen, sondern darüber hinaus auch sogenanntes Randsortiment. Dazu gehört alles rund um Pflanzen, zum Beispiel Vasen und Töpfe. Nach dem Urteil des BGH zählt zum Randsortiment auch Christbaumschmuck. 

Und dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Deko auch tatsächlich an den Weihnachtsbaum gehängt werde, so der Vorsitzende des ersten Zivilsenats, Thomas Koch, bei der Urteilsverkündung.

Es komme auch nicht darauf an, ob diese Waren zusammen mit den Waren des Kernsortiments verkauft werden. Die Waren des Randsortiments dürften auch isoliert verkauft werden, so Koch.

Sie müssen allerdings zur Dekoration von Blumen und Pflanzen dienen. Eine Teetasse oder ein Trinkbecher gehören damit zum Beispiel nicht dazu. Solche Produkte dürfte das Gartencenter sonntags also nicht anbieten.

Bundesweite Bedeutung

Heiko Mencke jedenfalls darf in seinem Gartencenter weiter Christbaumschmuck verkaufen.

Und: Das Urteil dürfte nicht nur Anlass zur Freude bei Gartenmarktbetreibern aus Nordrhein-Westfalen sein. Da auch in anderen Bundesländern Gartenmärkte sonntags öffnen dürfen, ist die Entscheidung bundesweit von Bedeutung.

Aktenzeichen: I ZR 38/24

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete Deutschlandfunk am 05. Dezember 2024 um 13:52 Uhr.