Ein Mann wirft seinen Stimmzettel in eine Wahlurne.
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Bundestagswahl 2025 Wer wählen darf - und wer nicht

Stand: 16.01.2025 08:24 Uhr

Bei der Bundestagswahl dürfen mehr Gruppen wählen als bisher. Doch das Wahlrecht sieht immer noch Ausnahmen vor, bei denen das Wahlrecht verwehrt oder erschwert wird. Wer ist betroffen? Ein Überblick.

Von Corinna Emundts, tagesschau.de

Rund 59,2 Millionen Deutsche im Bundesgebiet sind nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes am 23. Februar 2025 wahlberechtigt, davon rund 30,6 Millionen Frauen und 28,6 Millionen Männer. Hinzu kommen deutsche Wahlberechtigte, die im Ausland leben, entweder ganz oder zumindest überwiegend. Die genaue Zahl der Wahlberechtigten ist also höher.

Jedoch geht das Statistische Bundesamt davon aus, dass aufgrund der demografischen Entwicklung weniger Menschen wahlberechtigt sind als bei der Bundestagswahl 2021. Damals waren es 61,2 Millionen.

Dieses Mal gehören laut Bundeswahlleiterin etwa 2,3 Millionen potenzielle Erstwählerinnen und Erstwähler zu den Wahlberechtigten dazu - das sind 3,9 Prozent aller Wahlberechtigten. Nach dem Bundeswahlgesetz sind alle Deutschen wahlberechtigt, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und nicht mittels eines richterlichen Beschlusses als verurteilte Straftäter vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Warum dürfen Minderjährige nicht wählen?

Obwohl es regelmäßig Initiativen gibt, das Wahlalter auf 16 Jahre herabzusetzen, gilt das Lebensalter neben der Staatsangehörigkeit nach wie vor als die entscheidende Zugangsvoraussetzung zur Bundestagswahl. Die Frage, ob das Wahlalter für die Bundestagswahl gesenkt werden soll, wird seit Jahren immer kontroverser in Politik und Wissenschaft diskutiert.

Bei vielen Kommunalwahlen wurde das Wahlalter auf 16 Jahre herabgesetzt. Für Landtagswahlen haben bisher sechs von 16 Bundesländern das Wahlalter auf 16 gesenkt.

An der Befähigung 16- und 17-Jähriger zur politischen Teilhabe gibt es nach Ansicht des Berliner Politikwissenschaftlers Thorsten Faas keine Zweifel. Seine Studie an der Freien Universität Berlin aus dem Jahr 2023 bestätigt Befunde, dass diese Altersgruppe der Jugendlichen hinsichtlich ihrer politischen Reife jungen Erwachsenen ebenbürtig sei.

Gesetzesinitiativen dazu gab es bereits vor der Bundestagswahl 2021 - gerade auch von FDP und Grünen, die danach regierten. Das ab 2021 regierende Ampel-Bündnis aus SPD, Grünen und FDP wollte das Wahlalter bis zur Bundestagswahl 2025 auf 16 Jahre gesenkt haben, unterstützt auch von der amtieren Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD). Dafür braucht es jedoch eine Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit, die nicht zustande zu bekommen war. Union und AfD lehnten das Vorhaben ab.

Die juristische Begründung dafür, dass Unter-18-Jährige den Bundestag nicht mitwählen dürfen, ist formal immer noch die fehlende Altersreife. Sie wird aber durch die politische Entwicklung immer brüchiger: Bei den Wahlen zum Europäischen Parlament etwa durften 2024 erstmals Deutsche im Alter von 16 bis 18 Jahren mitwählen - das waren rund 1,4 Millionen Erstwähler in der Altersgruppe der 16- und 17-Jährigen.

Welche "Auslandsdeutschen" sind von der Wahl ausgeschlossen?

Die verkürzten Fristen der Bundestagswahl können insbesondere für im Ausland lebende wahlwillige Deutsche zum Nachteil werden: Schon bei regulären Bundestagswahlen ist die Teilnahme aus dem Ausland mit praktischen Hürden verbunden, unter anderem aufgrund längerer Postwege. "Die Verkürzung der Fristen bei vorgezogenen Bundestagswahlen erhöht diese Hürden, insbesondere für Deutsche mit Wohnsitz außerhalb Europas", heißt es diesmal im Auswärtigen Amt.

Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man auch als "Auslandsdeutsche". Sie haben nur bedingt ein Wahlrecht in Deutschland: Ihnen steht das Wahlrecht dann weiterhin zu, wenn sie entweder nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt - oder wenn sie aus anderen Gründen "persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen" sind. Das gilt zum Beispiel für Rentnerinnen und Rentner mit deutscher Staatsangehörigkeit, die weiterhin eine nicht meldepflichtige Ferienwohnung in Deutschland unterhalten.

Diese Gruppe wird aber nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Bundestagswahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der zuständigen Gemeinde stellen.

Wählen kann nämlich nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Für viele dürfte das durch die vorgezogene Bundestagswahl diesmal knapp werden. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass drei bis vier Millionen Deutsche im Ausland wahlberechtigt sind. Da es keine Meldepflicht im Ausland gebe, ließen sich diese Zahlen nur schätzen, sagte ein Sprecher in Berlin. Wer sichergehen möchte, dass die Heimatgemeinde die Wahlunterlagen noch rechtzeitig losschickt, sollte sich so schnell wie möglich registrieren, rät das Auswärtige Amt.

Wie viele Auslandsdeutsche an der vorgezogenen Bundestagswahl teilnehmen wollen, ist laut Bundeswahlleiterin noch nicht bekannt. Dazu könne sie "voraussichtlich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl, also nach dem 2. Februar 2025, eine Aussage treffen, wenn die Frist für Deutsche im Ausland für die Eintragung in das Wählerverzeichnis endet und die Gemeindebehörden die entsprechenden Daten an die Bundeswahlleiterin übermittelt haben". Dies könne erfahrungsgemäß nach Fristende noch einige Tage in Anspruch nehmen.

Laut Auswärtigem Amt würden viele Gemeinden die Unterlagen nicht vor dem 10. Februar verschicken. Da diese Papiere für Auslandsdeutsche auch noch einen Umweg im Amtskurier-Verfahren über die deutsche Botschaft im Land nehmen, könne man sich "nach Adam Riese ausrechnen, dass das sehr schwierig wird", so ein Sprecher des Auswärtigen Amtes. In Botschaften direkt vor Ort dürfe man nach dem deutschen Wahlrecht nicht wählen.

Bei der vergangenen Bundestagswahl 2021 stellten laut Bundeswahlleiterin um die 129.000 Deutsche im Ausland einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis. Rund 85 Prozent dieser Anträge seien aus Europa gekommen.

Deutsche, die nur sich vorübergehend - zum Beispiel während eines längeren Urlaubs - im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden vom Wahlamt automatisch in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Dürfen Ausländerinnen und Ausländer wählen?

Ausländerinnen und Ausländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit haben kein aktives oder passives Wahlrecht bei Bundestagswahlen, Landtagswahlen oder Volksabstimmungen auf der Bundes- oder Landesebene.

Eine Ausnahme gilt gemäß EU-Recht inzwischen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, jedoch nur für die kommunale Wahlebene. Eine Verpflichtung zur Einführung eines Wahlrechts für EU-Bürger zur Teilnahme an Wahlen auf der staatlichen Ebene, das heißt bei Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu den Landtagen, besteht laut Bundesinnenministerium nicht.

Bundesweit waren zum Jahresende 2023 laut Statistischem Bundesamt rund 12,1 Millionen Menschen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlose in Deutschland gemeldet - ohne Wahlberechtigung auf staatlicher Ebene.

Im Jahr 2023 hatten rund 17,1 Millionen Menschen ab 18 Jahren und damit ein Viertel der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland eine Einwanderungsgeschichte. Laut Statistischem Bundesamt waren davon 7,1 Millionen über ihre deutsche Staatsbürgerschaft wahlberechtigt. Wahlberechtigte mit Einwanderungsgeschichte machten 2023 damit zwölf Prozent aller Wahlberechtigten aus. Zehn Jahre zuvor lag ihr Anteil bei neun Prozent.

Wie ist das Wahlrecht für Menschen mit Einschränkungen geregelt?

Im Februar 2019 kippte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bisherige Vorschriften des deutschen Wahlrechts, nach denen bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Dabei ging es um Menschen mit Behinderungen, die dauerhaft auf eine Betreuung zur Besorgung aller Angelegenheiten angewiesen waren. Das Bundeswahlrecht untersagte bislang dieser Gruppe, an Wahlen teilzunehmen.

Auch diejenigen, die sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, weil sie eine Straftat begangen haben, allerdings schuldunfähig waren, waren zuvor vom Wahlrecht ausgeschlossen. Darin sahen die Karlsruher Richter einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl. Zudem würde man dadurch Menschen wegen einer Behinderung oder einer Erkrankung benachteiligen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte Anfang 2019 entschieden, dass der generelle Wahlausschluss von geistig oder psychisch beeinträchtigten Menschen verfassungswidrig ist - dass diese Wählergruppen also nicht mehr pauschal ausgeschlossen werden dürfen.

Wann kann das Wahlrecht richterlich aberkannt werden?

Wahlberechtigten darf laut dem Bundeswahlleiterin nur durch richterliches Urteil das Wahlrecht aberkannt werden. Dies ist nur in wenigen Fällen möglich - und darf auch nicht lebenslang, sondern nur für "zwei bis maximal fünf Jahre" entschieden werden.

Die Bedingungen sind klar umrissen: Ein Wahlrechtsentzug ist möglich, wenn es zu Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten beziehungsweise von mindestens einem Jahr zum Beispiel wegen folgender Straftaten gekommen ist. Dazu zählen zum Beispiel die "Vorbereitung eines Angriffskrieges und Hochverrat gegen den Bund", "Landesverrat und Offenbarung von Staatsgeheimnissen", "Wahlbehinderung und Fälschung von Wahlunterlagen" oder "Abgeordnetenbestechung".

Wie können Wohnungs- und Obdachlose wählen?

Menschen ohne festen Wohnsitz behalten ihr Wahlrecht. Aber sogenannte "Nicht Sesshafte" müssen sich stärker darum bemühen, es ausüben zu können, als Menschen mit festem Wohnsitz, weil ihnen keine Wahlbenachrichtigung per Post im Briefkasten zugestellt werden kann.

Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger ohne Meldeadresse sind nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune verzeichnet. Sie müssen spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme ins im Wählerverzeichnis bei einer Gemeinde stellen. Die Wahlberechtigten müssen dazu nicht persönlich auf dem Amt dazu erscheinen.

Um eine mehrfache Eintragung der Antragstellenden ohne festen Wohnsitz in verschiedenen Kommunen zu verhindern, gibt es einen elektronischen Informationsaustausch der Bundeswahlleiterin mit den jeweils zuständigen Gemeindebehörden.

Für eine Briefwahl muss dann ein weiterer Antrag gestellt werden. Sozialdienste und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe können aber auch Sammelanträge für mehrere Personen gleichzeitig einreichen.